Datenschutz

Kommune und Datenschutz ... ein spannendes Thema.

 

Sozialdatenschutz - ein besonderer Fall

§ 35 SGB I enthält ganz besondere Anforderungen. Im SGB X findet eine Präzisierung statt. Das SGB VIII enthält noch speziellere Regeln. Obwohl § 35 SGB I (im Verbund mit dem SGB X) auch auf den Strafprozess wirkt, findet sich in der StPO keine ausdrückliche Norm. Alle Standardkommentare zur StPO heben hervor, dass der Sozialdatenschutz auch im Strafverfahren verschiedenste Sperrwirkungen hat.