Kinderbetreuung

§§ 22 ff. SGB VIII - Rechtsanspruch des Kindes auf Förderung

Rechtsstreitigkeiten

In Hessen ist die Thematik Kinderbetreuung hochstreitig, soweit das Verhältnis LANDKREIS - kreisangehörige GEMEINDE (speziell: Wohnort-Gemeinde) betroffen ist:

1. Herrschende Meinung (noch):

Der Rechtsanspruch des Kindes richtet sich gegen den Landkreis (Hessischer VGH, 2020/2021)

2. andere Auffassung:

Der Rechtsanspruch des Kindes richtet sich gegen die Gemeinde - im Sinne: Wohnort-Gemeinde (Kreis Offenbach, seit 2019)

Rechtsprechung

Grundlegende Rechtsprechung zum Rechtsanspruch des Kindes auf Förderung nach § 24 SGB VIII findet man u.a.: 

Sondersituation Hessen

§ 30 HKJGB - eine verkannte Norm? 

Der Hessische VGH verweigert dem § 30 HKJGB die Funktion einer speziellen Zuständigkeits-Regel in Richtung Gemeinde. Er sieht diese Norm als Bestätigung, dass die Landkreise nicht nur gemäß § 3 HKJGB für alle Leistungsansprüche des SGB VIII passiv legitimiert sind. Insoweit stellt er auf § 30 Abs. 1 HKJGB ab. In diesem ist die Gesamtverantwortung benannt. Diese Last sei den Landkreises zugewiesen, und die Gesamtverantwortung beinhalte, dass der davon belastete Träger Sorge für den Aufbau der Infrastruktur tragen müsse. Wenn Gemeinden und freie Träger die Infrastruktur nicht dem Bedarf angemessen bereitgestellt hätten, falle dies dem Landkreis zur Last.

Diese Ansicht ist verfassungswidrig. Sie widerspricht nicht nur der Gesetzeslage nach SGB VIII und HKJGB, sondern verletzt Art. 137 Abs. 1 HV in doppelter Weise:

Seit der Föderalismusreform I (greifend zum 1.9.2006) existiert eine Ersetzungsbefugnis: Neues Landesrecht ersetzt altes Bundesrecht, soweit es um die Zuweisungen von Pflichten aus dem SGB VIII an Landkreis oder Gemeinden geht. Das neue HKJGB (Mitte Dezember 2006 verabschiedet, in Kraft zum 1.1.2007) weist in § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 eine Menge Pflichten den Gemeinden zu. Unter anderem die Bedarfs-Deckungspflicht (Abs. 2 S. 1). Das wäre nur dann (im Sinne des Hessischen VGH) verfassungsrechtlich unschädlich, wenn bei der Neu-Kreation des HKJGB die (vom VGH austenorierte) Pflicht zum "Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes" vom Hessischen Landesgesetzgeber bereits gekannt worden wäre.

Die Nachweispflicht ist 2006/2007 aber unbekannt. Das Bundesgesetz (§ 24 SGB VIII idF KICK/TAG) kannt nur die Bedarfsdeckungspflicht. Die Nachweispflicht ist eine Erfindung, eine Erfindung contra legem. Sie ist erst durch das Urteil des BVerwG 2017 als Rechtsinstrument erschaffen worden.

 

... weitere Ausführungen folgen in Kürze